Rechtsmittel gegen Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde)
VGH Hessen, Beschluß vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 4 TG 3044/99
DRsp Nr. 2001/9915
Rechtsmittel gegen Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde)
»Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 37 Abs. 1BauGB stellt ebenso wie die Entscheidung des zuständigen Bundesministers nach § 37 Abs. 2 S. 3 BauGB gegenüber der von ihr betroffenen Gemeinde einen Verwaltungsakt dar, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann.Dem Widerspruch der Gemeinde gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde kommt aufschiebende Wirkung zu, was für ein Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft die Erteilung einer rechtmäßigen Zustimmung nach § 75HBO hindert.«