VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.03.2007
8 S 159/07
Normen:
VwGO § 55 ; GVG § 169 ; LBauO § 65 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 194
BauR 2007, 1220
DÖV 2007, 571
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2280/05

Rechtsmittel, Rücknahme Rechtsmittel, Zulassungsantrag, Sonstiges Gerichtsverfahrensrecht, Baurecht Abbruchsanordnung, Nutzungsuntersagung: Abbruchsanordnung, Verbot der Wiedererrichtung, mündliche Verhandlung, Öffentlichkeit, Aushang

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 8 S 159/07

DRsp Nr. 2008/8029

Rechtsmittel, Rücknahme Rechtsmittel, Zulassungsantrag, Sonstiges Gerichtsverfahrensrecht, Baurecht Abbruchsanordnung, Nutzungsuntersagung: Abbruchsanordnung, Verbot der Wiedererrichtung, mündliche Verhandlung, Öffentlichkeit, Aushang

»1. Eine Abbruchsanordnung, die sich auf eine leicht aufbaubare und abbaubare bauliche Anlage (hier: transportable Weidehütte) bezieht, enthält zugleich das Verbot der Wiedererrichtung am im Wesentlichen selben Standort. 2. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung gebieten nicht, dass die mündliche Verhandlung durch Aushang bekannt gemacht werden muss.«

Normenkette:

VwGO § 55 ; GVG § 169 ; LBauO § 65 ;

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen des Klägers rechtfertigen nicht die Eröffnung des Berufungsverfahrens.