OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 16.07.1999
3 M 79/99
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 5 ; BauGB §§ 34, 35 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BRS 63, 834
NuR 2003, 317
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 28.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 543/99

Rechtsmittel; Zulassung; ernstliche Zweifel; Änderung der Sach- und Rechtslage; Rücksichtnahme; Immission; Kurklinik; Diskothek

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 16.07.1999 - Aktenzeichen 3 M 79/99

DRsp Nr. 2001/3441

Rechtsmittel; Zulassung; ernstliche Zweifel; Änderung der Sach- und Rechtslage; Rücksichtnahme; Immission; Kurklinik; Diskothek

»1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung liegen bereits vor, wenn der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens offen ist. 2. Innerhalb der Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage sind bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen. 3. Es verstößt gegen das subjektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme, neben einer Kurklinik eine Diskothek zu betreiben. 4. Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig, wenn von vornherein absehbar ist, daß festgesetzte notwendige Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können.«

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 5 ; BauGB §§ 34, 35 Abs. 3 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen erteilt hat.