BGH - Beschluß vom 24.02.1994
VII ZR 209/93
Normen:
ZPO § 322 Abs. 2, § 546 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 322 Abs. 2 Hilfsaufrechnung 7
BauR 1994, 403
DRsp IV(415)223Nr.1
MDR 1994, 612
NJW 1994, 1538
VersR 1994, 1003
ZfBR 1994, 170
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,

Rechtsmittelbeschwer bei Zurückweisung einer geltend gemachten Gegenforderung als unsubstantiiert

BGH, Beschluß vom 24.02.1994 - Aktenzeichen VII ZR 209/93

DRsp Nr. 1994/1051

Rechtsmittelbeschwer bei Zurückweisung einer geltend gemachten Gegenforderung als unsubstantiiert

»Gibt das Berufungsgericht der Klage statt und weist es eine hilfsweise geltend gemachte Gegenforderung der beklagten Partei als unsubstantiiert zurück, so erhöht sich die Beschwer der beklagten Partei um den Wert der Gegenforderung, wenn die Entscheidungsgründe keinen Anhaltspunkt für eine Zurückweisung als unzulässig enthalten.«

Normenkette:

ZPO § 322 Abs. 2, § 546 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat restliches Architektenhonorar in Höhe von 57.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht; die Beklagte hat sich u.a. mit der Einrede mangelnder Fälligkeit und mit der (Hilfs-)Aufrechnung von Gegenansprüchen verteidigt. Gegen das die Klage mangels Fälligkeit der Forderung abweisende Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 57.000 DM nebst Zinsen verurteilt und ausgeführt, der Beklagten stünden die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche auf Schadensersatz wegen eines Planungsfehlers (25.000 DM) und Bausummenüberschreitung (50.000 DM) mangels substantiierten Vortrags nicht zu. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat es auf 57.000 DM festgesetzt.