OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.1996
18 U 51/95
Normen:
OBG NW § 39 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 271/94

Rechtsnatur der mündlichen Versagung einer Baugenehmigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 18 U 51/95

DRsp Nr. 1997/2551

Rechtsnatur der mündlichen Versagung einer Baugenehmigung

Mündliche Versagung der Baugenehmigung ist nicht Maßnahme i. S. v. § 39 OBG NW.

Normenkette:

OBG NW § 39 ;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in V -N ein Preß- und Veredelungswerk für Aluminium. Ein Teil ihres Betriebsgeländes erstreckt sich nördlich der S Straße und wird im Norden begrenzt durch eine Bahnlinie, an deren südlicher Seite der H Bach verläuft.

Wasserabflüsse aus dem Bereich südlich der S Straße wurden vor 1981 durch einen namenlosen Bach, der u.a. auf dem Gelände der Klägerin nördlich der S Straße verrohrt war, dem H Bach zugeführt. 1981 leitete die Beklagte das Wasser des namenlosen Baches in den städtischen Mischsammler an der S Straße und legte dabei den verrohrten Teil des Bachlaufes nördlich dieser Straße still.

Als die Klägerin 1983 ihr neues Verwaltungsgebäude errichtete, stieß sie auf die Verrohrung des namenlosen, stillgelegten Bachlaufes und entfernte diese.