Der Beklagte verlangt mit der Widerklage, um die allein es noch geht, die Rückzahlung von 3.319,10 EURO aus einer an die Klägerin geleisteten à-conto-Zahlung in Höhe von 10.000 DM (= 5.112,92 EURO). Der Beklagte ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Wegen Feuchtigkeitsschäden hat neben der Gemeinschaft auch der Beklagte die Klägerin mit Sanierungsarbeiten beauftragt. Der Umfang des vom Beklagten erteilten Auftrags ist streitig; ein schriftliches Angebot der Klägerin hatte er nicht angenommen.
Auf Anforderung der Klägerin leistete der Beklagte seine à-conto-Zahlung. Nach Abschluß der Arbeiten legte die Klägerin eine Schlußrechnung über 17.326,76 DM (= 8.859,03 EURO) vor. Hieraus hat sie unter Berücksichtigung der à-conto-Zahlung sowie anderweitiger Verrechnungen 2.243,58 EURO eingeklagt. Die Klage ist im Berufungsrechtszug abgewiesen worden.
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