BGH - Urteil vom 30.09.2004
VII ZR 187/03
Normen:
BGB § 305 § 631 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1940
DB 2005, 161
MDR 2005, 140
NJW-RR 2005, 129
NZBau 2005, 41
WuM 2004, 679
ZfBR 2005, 63
ZfIR 2005, 250
Vorinstanzen:
OLG Duisburg - 26.6.2003,
AG Duisburg,

Rechtsnatur des Anspruchs auf Rückzahlung eines Überschusses aus à-conto-Zahlungen

BGH, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen VII ZR 187/03

DRsp Nr. 2004/16981

Rechtsnatur des Anspruchs auf Rückzahlung eines Überschusses aus à-conto-Zahlungen

»Der Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus á-conto-Zahlungen ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag und nicht aus Bereicherungsrecht (im Anschluß an BGHZ 140, 365).«

Normenkette:

BGB § 305 § 631 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte verlangt mit der Widerklage, um die allein es noch geht, die Rückzahlung von 3.319,10 EURO aus einer an die Klägerin geleisteten à-conto-Zahlung in Höhe von 10.000 DM (= 5.112,92 EURO). Der Beklagte ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Wegen Feuchtigkeitsschäden hat neben der Gemeinschaft auch der Beklagte die Klägerin mit Sanierungsarbeiten beauftragt. Der Umfang des vom Beklagten erteilten Auftrags ist streitig; ein schriftliches Angebot der Klägerin hatte er nicht angenommen.

Auf Anforderung der Klägerin leistete der Beklagte seine à-conto-Zahlung. Nach Abschluß der Arbeiten legte die Klägerin eine Schlußrechnung über 17.326,76 DM (= 8.859,03 EURO) vor. Hieraus hat sie unter Berücksichtigung der à-conto-Zahlung sowie anderweitiger Verrechnungen 2.243,58 EURO eingeklagt. Die Klage ist im Berufungsrechtszug abgewiesen worden.