BGH - Urteil vom 02.05.2002
VII ZR 249/00
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1407
BauR 2002, 1407
NJW-RR 2002, 1097
NZBau 2002, 562
ZfBR 2002, 673
ZfBR 2002, 673
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Rechtsnatur des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Abschlagszahlungen

BGH, Urteil vom 02.05.2002 - Aktenzeichen VII ZR 249/00

DRsp Nr. 2002/7265

Rechtsnatur des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Abschlagszahlungen

Aus einer Vereinbarung von Abschlagszahlungen folgt ein vertraglicher Anspruch darauf, daß der Auftragnehmer abrechnet und einen Überschuß auszahlt.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen 160.670,99 DM wegen Überzahlung, Schadensersatz, Minderung sowie Mängelbeseitigungskosten. Sie wollten sich vom Beklagten ein Wohnhaus errichten lassen. Der Pauschalpreisvertrag ist vorzeitig beendet worden. Bis dahin hatten die Kläger auf den vereinbarten Gesamtpreis von 385.510 DM insgesamt 322.322,61 DM in Abschlägen bezahlt. Der Beklagte hat den Bau nicht fertiggestellt.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Kläger verfolgt die geltend gemachten Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).