BGH - Urteil vom 22.11.2007
VII ZR 130/06
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 216
BauR 2008, 540
MDR 2008, 200
NJW-RR 2008, 328
NZBau 2008, 256
ZfBR 2008, 266
ZfIR 2008, 95
Vorinstanzen:
OLG München, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1744/05
LG München I, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 21035/03

Rechtsnatur des Anspruchs des Auftraggebers eines Architekten auf Rückzahlung von Überzahlungen

BGH, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen VII ZR 130/06

DRsp Nr. 2008/78

Rechtsnatur des Anspruchs des Auftraggebers eines Architekten auf Rückzahlung von Überzahlungen

»Macht der Auftraggeber eines Architekten nach Beendigung des Vertrags unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen Überzahlung geleisteter Vorauszahlungen geltend, hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen endgültig zusteht. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365).«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Beklagte fordert die Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten über den von ihr geltend gemachten Anspruch hinaus kein Rückzahlungsanspruch mehr zusteht.