OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.07.2000
22 U 4/00
Normen:
BGB § 319 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1771
NZBau 2001, 207
OLGReport-Düsseldorf 2000, 465
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 77/99

Rechtsnatur einer Abrede über die Begutachtung von Mängeln bei einem Bauvorhaben

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 22 U 4/00

DRsp Nr. 2000/9206

Rechtsnatur einer Abrede über die Begutachtung von Mängeln bei einem Bauvorhaben

1. Beruft sich der Bauherr gegenüber der Schlußrechnung des Bauunternehmers auf Mängel und einigen sich die Bauvertragspartner, daß die Arbeiten durch Sachverständige begutachtet und die Gutachtenkosten in dem Verhältnis gequotelt werden sollen, in dem der Minderungsbetrag zum Rechnungsbetrag steht, dann handelt es sich um eine Abrede, daß Sachverständige durch Schiedsgutachten die Mängel feststellen und Minderungsbeträge festlegen sollen.2. Die Parteien müssen ein Schiedsgutachten bis zur Grenze der offenbaren Unrichtigkeit hinnehmen; ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, ist nach dem Sach- und Streitstand zu entscheiden, den die Parteien dem Schiedsgutachter zur Beurteilung vorgelegt haben.3. Ein Fehler des Sachverständigen bei der Durchführung des Besichtigungstermins ist nicht geeignet, eine offenbare Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens darzutun.

Normenkette:

BGB § 319 ;

Sachverhalt: