Je nach Vertragsgestaltung kann technische oder wirtschaftliche Betreuung gegeben sein. Bei technischer Betreuung ist immer Werkvertragsrecht anwendbar (Locher/Koeble, Rdn. 9; BGH, DRsp I (138) 718, III = BauR 1994, 776 = NJW 1994, 2825), bei wirtschaftlicher Teilbetreuung liegt regelmäßig Dienstvertragsrecht mit der Verpflichtung zur Geschäftsbesorgung zugrunde (OLG Hamm, MDR 1982, 317). Die Haftung des Baubetreuers richtet sich nach den im einzelnen übernommenen Pflichten.
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