BGH - Urteil vom 10.06.1999
VII ZR 215/98
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1728
BGHR BGB § 631 Projektsteuerungsvertrag 1
DB 1999, 1900
MDR 1999, 1260
NJW 1999, 3118
WM 1999, 2118
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Göttingen,

Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages

BGH, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen VII ZR 215/98

DRsp Nr. 1999/7650

Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages

»a) Ob auf einen Projektsteuerungsvertrag das Recht des Dienst- oder Werkvertrages anwendbar ist, ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung. b) Hat der Projektsteuerer verschiedene Aufgaben übernommen, ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, daß sie den Vertrag prägen. c) Werkvertragsrecht ist anwendbar, wenn die zentrale Aufgabe des Projektsteuerers die technische Bauüberwachung eines Generalübernehmers ist.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ließ durch einen Generalübernehmer drei Wohn- und Geschäftshäuser errichten. Mit den Klägern wurden für jedes Bauvorhaben gleichlautende Projektsteuerungsverträge abgeschlossen. Nachdem die Beklagte diese Verträge während der Bauphase gekündigt hatte, haben die Kläger eine Vergütung von 266.335 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.