OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.2002
21 U 106/02
Normen:
BGB § 632 Abs. 2 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 455

Rechtsnatur eines Prüfvermerks; Darlegungs- und Beweislast bei Stundenlohnarbeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 21 U 106/02

DRsp Nr. 2004/9032

Rechtsnatur eines Prüfvermerks; Darlegungs- und Beweislast bei Stundenlohnarbeiten

»1. Ein Prüfvermerk unter einer Rechnung stellt grundsätzlich kein Anerkenntnis der Richtigkeit der berechneten Leitungen dar; ihm kommt kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu. Der Besteller ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Unternehmer für ein im Stundenlohn herzustellendes Werk zu viele Arbeitsstunden aufgewendet hat.«

Normenkette:

BGB § 632 Abs. 2 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
NJW-RR 2003, 455