Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen Mängeln an einem Mobilheim.
Die Kläger bestellten am 2. April 1998 bei der Beklagten ein Mobilheim "Typ Sondermodell 12,5 x 4 m" gemäß Zeichnung Nr. 3232 vom 8. April 1998, später geändert in Zeichnung vom 20. April 1998. Die Bestellung enthält neben der nach Katalog standardisierten Ausführung des Mobilheims und Ausstattung der verschiedenen Räume eine Reihe von Sonder- und Zusatzwünschen, wie die Ausfertigung der Türen in weißer Esche, die vollständige Verfliesung des Baderaums, die Verstärkung einiger Wände und die Anschlüsse für Wasch- und Spülmaschine. Außerdem hat die Beklagte die Aufstellung des Mobilheims (ohne Hausanschlüsse) auf dem von den Klägern zu erstellenden Fundament übernommen.
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