BGH - Urteil vom 15.04.2004
VII ZR 291/03
Normen:
BGB § 433 § 651 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1139
BauR 2004, 1152
MDR 2004, 987
NJW-RR 2004, 1205
WM 2005, 248
ZfBR 2004, 555
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Rechtsnatur eines Vertrages zur Lieferung eines serienmäßig hergestellten Mobilheims

BGH, Urteil vom 15.04.2004 - Aktenzeichen VII ZR 291/03

DRsp Nr. 2004/9649

Rechtsnatur eines Vertrages zur Lieferung eines serienmäßig hergestellten Mobilheims

»Die Verpflichtung, ein serienmäßig hergestelltes Mobilheim zu liefern und auf vom Erwerber hergestellte Fundamente aufzustellen, beurteilt sich auch dann nach Kaufvertragsrecht, wenn geringfügige Sonderwünsche zu erfüllen sind.«

Normenkette:

BGB § 433 § 651 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen Mängeln an einem Mobilheim.

Die Kläger bestellten am 2. April 1998 bei der Beklagten ein Mobilheim "Typ Sondermodell 12,5 x 4 m" gemäß Zeichnung Nr. 3232 vom 8. April 1998, später geändert in Zeichnung vom 20. April 1998. Die Bestellung enthält neben der nach Katalog standardisierten Ausführung des Mobilheims und Ausstattung der verschiedenen Räume eine Reihe von Sonder- und Zusatzwünschen, wie die Ausfertigung der Türen in weißer Esche, die vollständige Verfliesung des Baderaums, die Verstärkung einiger Wände und die Anschlüsse für Wasch- und Spülmaschine. Außerdem hat die Beklagte die Aufstellung des Mobilheims (ohne Hausanschlüsse) auf dem von den Klägern zu erstellenden Fundament übernommen.