Rechtsnatur und rechtliche Folgen der Schlusszahlung
BGH, vom 08.03.1979 - Aktenzeichen VII ZR 35/78
DRsp Nr. 1998/2441
Rechtsnatur und rechtliche Folgen der Schlusszahlung
Eine Schlußzahlung spricht noch nicht dafür, daß der Auftraggeber auf sämtliche bis dahin entstandenen Einwendungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die er damals kannte oder mit denen er rechnen mußte, verzichten wolle. Dies gilt auch, wenn der Schlußzahlung eine längere Prüfung der Schlußrechnung vorausgegangen ist.