OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.1994
18 U 78/94
Normen:
BGB §§ 535 ff ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 867
OLGR-Düsseldorf 1995, 193
OLGReport-Düsseldorf 1995, 193
transpR 1996, 86
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 327/93

Rechtsschein bei Handeln für den Betriebsinhaber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen 18 U 78/94

DRsp Nr. 1995/4510

Rechtsschein bei Handeln für den Betriebsinhaber

»Aus unternehmensbezogenen Geschäften ist allein der wirkliche Betriebsinhaber berechtigt und verpflichtet. Auf die Vorstellungen des Vertragspartners über einen allfälligen Inhaber des Betriebs kommt es daneben nicht an, sofern dafür kein Rechtsschein gesetzt worden ist.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff ;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet.

1. Soweit die Berufung die mangelnde Passivlegitimation des Beklagten zu 2) rügt, hat die Berufung Erfolg; die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist abzuweisen.

Unstreitig ist Inhaberin der Firma "S.-Z.-Transporte" allein die Beklagte zu 1). Daß zwischen den Beklagten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder gar eine oHG besteht, macht der Kläger nicht geltend. Sein Hinweis auf die "wirtschaftliche" Inhaberschaft ist nicht ausreichend vorgetragen und damit unbeachtlich.

Da es sich bei den hier betroffenen Verträgen, nämlich den Transportverträgen und dem Mietvertrag, ersichtlich um unternehmensbezogene Geschäfte handelt, ist aus ihnen allein der wirkliche Betriebsinhaber berechtigt und verpflichtet, d.h. die Beklagte zu 1). Dabei spielt keine Rolle, welche Vorstellungen sich der Kläger von dem Inhaber des Betriebes gemacht hat, ob der Beklagte zu 2) nach außen zu erkennen gegeben hat, daß er nur in Vertretung des Inhabers auftritt.