I.
Mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 28.06.2007 wandte sich die Antragstellerin, die nach dem Ergebnis der Submission auf dem zweiten Rang der Bieterreihenfolge lag, gegen die beabsichtigte Erteilung des Zuschlags an den erstrangigen Bieter. Ziel des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin ist eine Wiederholung der Wertung.
Der Antragsgegner ist dem Nachprüfungsantrag in seiner Erwiderung vom 05.07.2007 entgegengetreten.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 30.07.2007 teilte die Vergabekammer den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Kammer nicht in der Lage sei, die gesetzliche Bearbeitungsfrist von 5 Wochen (§
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