OLG Naumburg - Beschluss vom 13.08.2007
1 Verg 8/07
Normen:
GWB § 113 Abs. 1 ; GWB § 116 Abs. 1 ; GWB § 116 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2008, 64
Vorinstanzen:
VK beim Landesverwaltungsamt Halle - 1 VK LVwA 18/07 - 30.07.2007,

Rechtsschutz gegen Verlängerung der Bearbeitungsfrist durch Vergabekammer - Wirksamkeit der Verlängerungsverfügung

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 1 Verg 8/07

DRsp Nr. 2007/18575

Rechtsschutz gegen Verlängerung der Bearbeitungsfrist durch Vergabekammer - Wirksamkeit der Verlängerungsverfügung

»1. Die Wirksamkeit einer Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden der Vergabekammer nach § 113 Abs. 1 GWB hängt nicht von ihrer materiellen Rechtmäßigkeit ab. 2. Gegen eine Verlängerungsverfügung nach § 113 Abs. 1 GWB ist eine isolierte sofortige Beschwerde nicht statthaft.«

Normenkette:

GWB § 113 Abs. 1 ; GWB § 116 Abs. 1 ; GWB § 116 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 28.06.2007 wandte sich die Antragstellerin, die nach dem Ergebnis der Submission auf dem zweiten Rang der Bieterreihenfolge lag, gegen die beabsichtigte Erteilung des Zuschlags an den erstrangigen Bieter. Ziel des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin ist eine Wiederholung der Wertung.

Der Antragsgegner ist dem Nachprüfungsantrag in seiner Erwiderung vom 05.07.2007 entgegengetreten.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 30.07.2007 teilte die Vergabekammer den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Kammer nicht in der Lage sei, die gesetzliche Bearbeitungsfrist von 5 Wochen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 GWB) zu gewährleisten. Die Umstände dieses Einzelfalles machten daher eine Fristverlängerung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB - vorsorglich bis zum 24.09.2007 - unumgänglich.