BAG - Beschluss vom 12.06.2018
9 AZB 9/18
Normen:
GKG § 2 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 4; ArbGG § 2 Abs. 5; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 80 Abs. 3; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVg § 38;
Fundstellen:
AP GVG § 17a Nr. 62
EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 89
NZA 2018, 1423
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ta 493/17
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 274/17
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 274/17

Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im RechtsbeschwerdeverfahrenAbgrenzung des Urteilsverfahrens vom Beschlussverfahren in der ArbeitsgerichtsbarkeitPrüfung des Streitgegenstandes bei Ansprüchen von Betriebsratsmitgliedern zur Bestimmung der richtigen VerfahrensartKeine Gerichtskostenfreiheit bei der Zurückweisung oder Verwerfung von Beschwerden und Rechtsbeschwerden

BAG, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 9 AZB 9/18

DRsp Nr. 2018/11489

Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Rechtsbeschwerdeverfahren Abgrenzung des Urteilsverfahrens vom Beschlussverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit Prüfung des Streitgegenstandes bei Ansprüchen von Betriebsratsmitgliedern zur Bestimmung der richtigen Verfahrensart Keine Gerichtskostenfreiheit bei der Zurückweisung oder Verwerfung von Beschwerden und Rechtsbeschwerden

1. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts beschwert. Die Rechtsbeschwerde setzt - wie jedes Rechtsmittel und jeder Rechtsbehelf - ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses liegt vor, wenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist (BAG 15. Juni 2017 - 7 AZB 56/16 - Rn. 9 mwN). Die Beschwer der Antragstellerin ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass das Landesarbeitsgericht ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem dieses die im Beschlussverfahren erhobenen Zahlungsanträge zu 2., 4. und 5. in das Urteilsverfahren verwiesen hat, zurückgewiesen hat.