OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.2018
6 U 170/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 48/16

Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Ersatz der Abmahnkosten neben einem bereits anhängigen Verfahren auf Unterlassung und Schadensersatz

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 6 U 170/17

DRsp Nr. 2018/15356

Rechtsschutzbedürfnis einer Klage auf Ersatz der Abmahnkosten neben einem bereits anhängigen Verfahren auf Unterlassung und Schadensersatz

1. Hat ein Kläger wegen eines Wettbewerbsverstoßes in einer ersten Klage Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht, fehlt einer weiteren Klage vor einem anderen Gericht, mit der wegen desselben Verstoßes die Erstattung der Abmahnkosten verlangt wird, nicht das Rechtsschutzbedürfnis.2. In dem in Ziffer 1. dargestellten Fall kann auch nicht von einer missbräuchlichen (§ 8 IV UWG) Verfahrensspaltung ausgegangen werden, wenn nach den Gesamtumständen die nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten vor einem anderen Gericht auf einem Versehen beruhte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.8.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.168,60 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.2.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 4;

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.