BVerwG - Beschluss vom 19.11.2007
4 BN 49.07
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 44
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 N 1514/06

Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren

BVerwG, Beschluss vom 19.11.2007 - Aktenzeichen 4 BN 49.07

DRsp Nr. 2009/18741

Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Normenkontrollantrag besteht u.a. dann nicht, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. 2. Von diesem Grundsatz ist selbstverständlich auch die Fallgestaltung erfasst, dass sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebauungsplan wieder in Kraft tritt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2;

Gründe:

Die auf sämtliche in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.