VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 18.08.2000
8 S 2978/99
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2001, 680
BRS 63 Nr. 51
BRS 63, 274
UPR 2001, 120
ZfBR 2001, 214

Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrolle gegen einen den Vorgängerplan ersetzenden Bebauungsplan

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 18.08.2000 - Aktenzeichen 8 S 2978/99

DRsp Nr. 2001/9856

Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrolle gegen einen den Vorgängerplan ersetzenden Bebauungsplan

Das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan, der einen früheren Bebauungsplan mit einem im wesentlichen gleichen Inhalt ersetzt, kann auch dann fehlen, wenn die Gemeinde den alten Plan zeitgleich mit dem Satzungsbeschluß mit einem gesonderten Beschluß aufgehoben hat, aber der Aufhebungsbeschluß nicht erkennen läßt, daß er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Leimgrube/neu" der Antragsgegnerin.

Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 6,12 ha großes, teilweise bebautes Gebiet im Südosten der Antragsgegnerin. Das nach Nordosten von der Kärntner Straße (Ortsdurchfahrt der K 7514) und nach Süden von dem Birkenweg begrenzte Gebiet ist im Plan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Der Plan ersetzt den Bebauungsplan "Leimgrube" vom 13.11.1980, dessen Geltungsbereich sich mit dem des angefochtenen Plans nahezu deckt. Auch in Bezug auf Art und Maß der geplanten Bebauung besteht zwischen beiden Plänen weitgehend Übereinstimmung.

In der Begründung wird die Aufstellung des neuen Plans wie folgt erklärt: