OVG Niedersachsen - Beschluss vom 04.10.2004
1 MN 225/04
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6 ; VwGO § 80a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 532
NVwZ-RR 2005, 693

Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrolleilantrag - Außervollzugsetzung; Bebauungsplan; Nachbarschutz; Rechtsschutzbedürfnis; Rückwärtige Bebauung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.10.2004 - Aktenzeichen 1 MN 225/04

DRsp Nr. 2008/965

Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrolleilantrag - Außervollzugsetzung; Bebauungsplan; Nachbarschutz; Rechtsschutzbedürfnis; Rückwärtige Bebauung

»1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrolleilantrag besteht nicht (mehr), wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes, dessen einstweilige Außervollzugsetzung der Antragsteller erstrebt, durch Baugenehmigungen bereits im Wesentlichen ausgenutzt worden sind. Das gilt auch dann, wenn diese Baugenehmigungen vom Antragsteller angefochten worden und daher noch nicht bestandskräftig geworden sind.2. Zur Nachverdichtung durch die Festsetzung einer rückwärtigen, zweiten Bauzeile.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6 ; VwGO § 80a Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den im Tenor genannten Bebauungsplan, der nur wenige Grundstücke umfasst und für deren eines bereits eine von den Antragstellern angefochtene Baugenehmigung für ein Wohnhaus erteilt worden ist.