VGH Bayern - Urteil vom 13.11.2006
26 N 01.1575
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 12 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
FStBay 2007/172

Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Festsetzung von Stellflächen im allgemeinen Wohngebiet zu Grunsten benachbarter Baugebiete

VGH Bayern, Urteil vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 26 N 01.1575

DRsp Nr. 2009/18684

Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Festsetzung von Stellflächen im allgemeinen Wohngebiet zu Grunsten benachbarter Baugebiete

1. Sind die Voraussetzungen für eine beschränkte Unwirksamkeitsfeststellung gegeben, kann bei der nach § 88 VwGO gebotenen, nicht am Wortlaut des Antrags haftenden Auslegung des Antrags diese dahin erfolgen, dass nur die von den Antragstellern bekämpfte Festsetzung (hier: des Parkplatzes) für unwirksam erklärt werden soll. 2. a) Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind unter anderem in einem allgemeinen Wohngebiet Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Der hiernach maßgebliche Bedarf richtet sich nicht nach der Nutzung einzelner Grundstücke sondern ist auf das Baugebiet bezogen. b) Ein Baugebiet muss jedoch nicht an der Grenze des Bebauungsplans enden. Grenzt ein festgesetztes Wohngebiet an andere Wohngebiete an, können die dort gelegenen Flächen grundsätzlich zum Baugebiet im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO gehören, wenn dort unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen Stellplätze noch für den im festgesetzten Baugebiet stehenden Bedarf zulässigerweise verwendet werden können.