Rechtsschutzbedürfnis und Voraussetzungen für die positive Bescheidung eines Antrags auf Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans
OVG Saarland, Beschluß vom 03.11.1989 - Aktenzeichen 2 Q 4/89
DRsp Nr. 2009/18643
Rechtsschutzbedürfnis und Voraussetzungen für die positive Bescheidung eines Antrags auf Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 8VwGO, wenn sich die Maßnahmen zur Planverwirklichung auf einen das Grundstück des Antragstellers nicht umfassenden Planteilbereich beschränken.2. Die Entscheidung über Anträge dieser Art hängt von einer Abwägung aller beteiligten Interessen ab, wobei zugunsten des Antragstellers auch solche Belange in Rechnung zu stellen sind, die nicht die Qualität einer verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich verliehenen Rechtsposition haben (hier Interesse an der Vermeidung einer Verkehrszunahme durch Ausweitung eines vorhandenen Wohngebiets).3. Der Einwand, ein festgesetzter Straßenausbau löse Erschließungsbeitragspflichten aus, ist in dem Straßenplanung betreffenden Normenkontrollverfahren grundsätzlich unerheblich.
Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 8;
Gründe:
Der gemäß § 47 Abs. 8VwGO gestellte Antrag, den im Normenkontrollverfahren 2 N 1/89 zur Überprüfung gestellten Bebauungsplan "Im I" bis zur Hauptsacheentscheidung außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.