OVG Saarland - Beschluß vom 03.11.1989
2 Q 4/89
Normen:
VwGO § 47 Abs. 8;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 36

Rechtsschutzbedürfnis und Voraussetzungen für die positive Bescheidung eines Antrags auf Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

OVG Saarland, Beschluß vom 03.11.1989 - Aktenzeichen 2 Q 4/89

DRsp Nr. 2009/18643

Rechtsschutzbedürfnis und Voraussetzungen für die positive Bescheidung eines Antrags auf Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 8 VwGO, wenn sich die Maßnahmen zur Planverwirklichung auf einen das Grundstück des Antragstellers nicht umfassenden Planteilbereich beschränken. 2. Die Entscheidung über Anträge dieser Art hängt von einer Abwägung aller beteiligten Interessen ab, wobei zugunsten des Antragstellers auch solche Belange in Rechnung zu stellen sind, die nicht die Qualität einer verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich verliehenen Rechtsposition haben (hier Interesse an der Vermeidung einer Verkehrszunahme durch Ausweitung eines vorhandenen Wohngebiets). 3. Der Einwand, ein festgesetzter Straßenausbau löse Erschließungsbeitragspflichten aus, ist in dem Straßenplanung betreffenden Normenkontrollverfahren grundsätzlich unerheblich.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 8;

Gründe:

Der gemäß § 47 Abs. 8 VwGO gestellte Antrag, den im Normenkontrollverfahren 2 N 1/89 zur Überprüfung gestellten Bebauungsplan "Im I" bis zur Hauptsacheentscheidung außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg.