BVerwG - Beschluß vom 25.05.1993
4 NB 50.92
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1994, 212
BRS 55 Nr. 25
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 79
DÖV 1993, 1102
HGZ 1994, 470
NJW 1994, 1749
NVwZ 1994, 269
UPR 1993, 306
ZfBR 1993, 308
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 28.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1824/92

Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer Flächen durch einen Bebauungsplan

BVerwG, Beschluß vom 25.05.1993 - Aktenzeichen 4 NB 50.92

DRsp Nr. 1993/2985

Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer Flächen durch einen Bebauungsplan

Setzt sich ein Eigentümer im Wege der Normenkontrolle dagegen zur Wehr, daß sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, so fehlt seinem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn unzweifelhaft ist, daß er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer zweier unbebauter Grundstücke im Geltungsbereich des am 7. Mai 1992 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplans "S.", in dem Wohnbauflächen und Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen sind. Etwa in der Mitte ist eine rd. 75 m breite öffentliche Grünfläche festgesetzt, die das gesamte Plangebiet von Norden nach Süden durchzieht und als Frischluftschneise dienen soll. Die Grundstücke der Antragsteller liegen in dem Bereich der öffentlichen Grünfläche. Im Stadtbauplan für das Gewand S. vom 7. Juni 1941 waren sie als nicht bebaubarer öffentlicher Platz ausgewiesen.

Die Antragsteller halten den Bebauungsplan "S." für nichtig.