I.
Die Antragsteller sind Eigentümer zweier unbebauter Grundstücke im Geltungsbereich des am 7. Mai 1992 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplans "S.", in dem Wohnbauflächen und Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen sind. Etwa in der Mitte ist eine rd. 75 m breite öffentliche Grünfläche festgesetzt, die das gesamte Plangebiet von Norden nach Süden durchzieht und als Frischluftschneise dienen soll. Die Grundstücke der Antragsteller liegen in dem Bereich der öffentlichen Grünfläche. Im Stadtbauplan für das Gewand S. vom 7. Juni 1941 waren sie als nicht bebaubarer öffentlicher Platz ausgewiesen.
Die Antragsteller halten den Bebauungsplan "S." für nichtig.
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