BGH - Urteil vom 08.01.2004
VII ZR 198/02
Normen:
BGB § 633 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 508
BauR 2004, 670
MDR 2004, 441
NJW-RR 2004, 591
NZBau 2004, 210
WM 2004, 797
ZfIR 2004, 208
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Rechtsstellung des Bestellers bei Angebot einer Minderung im Rahmen gescheiterter Vergleichsgespräche; Fälligkeit des Werklohns bei Vorhandensein von Mängeln

BGH, Urteil vom 08.01.2004 - Aktenzeichen VII ZR 198/02

DRsp Nr. 2004/1053

Rechtsstellung des Bestellers bei Angebot einer Minderung im Rahmen gescheiterter Vergleichsgespräche; Fälligkeit des Werklohns bei Vorhandensein von Mängeln

»a) Das Angebot einer Minderung im Rahmen später gescheiterter Vergleichsgespräche führt nicht zum Verlust des Mängelbeseitigungsanspruchs.b) Wird der Werklohn wegen Mängeln nicht fällig, kann sich der Besteller auch nach längerer Nutzung des Bauwerks noch auf die fehlende Fälligkeit berufen.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.

Sie erwarben mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1998 ein Grundstück mit einem weitgehend errichteten und bis zum 28. Februar 1999 fertigzustellenden Einfamilienhaus zum Preis von 319.000 DM. Der Preis sollte in voller Höhe mit Fertigstellung fällig werden. Die Kläger unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde; der Notar konnte die vollstreckbare Ausfertigung ohne Nachweis der Fälligkeit erteilen.

Nach Einzug der Kläger am 17. Juli 1999 teilte der Notar ihnen mit, die Voraussetzungen für die Fälligkeit seien erfüllt. Die Kläger leiteten daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagten wegen zahlreicher Mängel und fehlender Fertigstellung ein; der Sachverständige stellte einen Beseitigungsaufwand von 58.266 DM fest.