BGH - Urteil vom 08.05.2003
III ZR 68/02
Normen:
GG Art. 14 ; BauGB §§ 194 217 226 Abs. 2 3 ; EEG NW § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 155, 27
NJW 2004, 284
UPR 2003, 437
VersR 2004, 114
ZfBR 2003, 688
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Detmold,

Rechtsstellung des Enteignungsbegünstigten nach Festsetzung der Enteignungsentschädigung; Bestandsschutz eines Kottens im Außenbereich

BGH, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen III ZR 68/02

DRsp Nr. 2003/8349

Rechtsstellung des Enteignungsbegünstigten nach Festsetzung der Enteignungsentschädigung; Bestandsschutz eines Kottens im Außenbereich

»1. Hat gegen die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde nur der Enteignungsbetroffene im baulandgerichtlichen Verfahren fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhöhung eingereicht, so kann der entschädigungspflichtige Enteignungsbegünstigte nicht nach Ablauf der Antragsfrist "Widerklage" auf Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung erheben (Abgrenzung zu BGHZ 35, 227). 2. Zur Frage des Bestandsschutzes eines im Außenbereich stehenden sog. Kottens, wenn die Baugenehmigungsbehörde dessen (möglicherweise illegale) Instandsetzung für Wohnzwecke aufsichtsbehördlich "begleitet" hat.«

Normenkette:

GG Art. 14 ; BauGB §§ 194 217 226 Abs. 2 3 ; EEG NW § 50 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten über die Höhe der Enteignungsentschädigung für die Inanspruchnahme eines 1.578 m² großen Grundstücks in der Gemarkung B. für den Bau der Bundesautobahn A 33 nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. Februar 1996.