Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten über die Höhe der Enteignungsentschädigung für die Inanspruchnahme eines 1.578 m² großen Grundstücks in der Gemarkung B. für den Bau der Bundesautobahn A 33 nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. Februar 1996.
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