OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2018
11 W 2/18 (Kart)
Normen:
EnWG § 47 Abs. 5 S. 3; ZPO § 935; ZPO § 940; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 02.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 111/17

Rechtsstellung des Mitbewerbers um den Abschluss eines Gaskonzessionsvertrages mit einer kommunalen Gebietskörperschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 11 W 2/18 (Kart)

DRsp Nr. 2018/16221

Rechtsstellung des Mitbewerbers um den Abschluss eines Gaskonzessionsvertrages mit einer kommunalen Gebietskörperschaft

Hat eine kommunale Gebietskörperschaft einen Gaskonzessionsvertrag mit einem Anbieter abgeschlossen, so ist ein Antrag eines Mitbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dieser den Vertragsschluss verhindern will, nicht mehr zulässig. Dies folgt auch daraus, dass die dem Hauptverfahren vorbehaltene Prüfung der behaupteten Nichtigkeit des Gaskonzessionsvertrages bereits in das Eilverfahren vorverlagert und damit die Hauptsache vorweg genommen wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000,- €.

Normenkette:

EnWG § 47 Abs. 5 S. 3; ZPO § 935; ZPO § 940; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 134;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, welches Strom- und Gasnetze in mehreren Bundesländern betreibt, darunter auch das Gasnetz im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Der zwischen den Parteien bestehende Wegenutzungsvertrag läuft zum 1. Juli 2018 aus.