OLG Dresden - Beschluss vom 14.04.2000
WVerg 1/00
Normen:
GWB § 97 Abs. 2 ; VOB/A § 8 Nr. 1 S. 1 § 18 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGR-Dresden 2000, 333

Rechtsstellung des von der Vergabekammer beigeladenen Mitbieters; Verlängerung der Angebotsfrist, Beeinträchtigung der Rechte eines Bieters

OLG Dresden, Beschluss vom 14.04.2000 - Aktenzeichen WVerg 1/00

DRsp Nr. 2005/14416

Rechtsstellung des von der Vergabekammer beigeladenen Mitbieters; Verlängerung der Angebotsfrist, Beeinträchtigung der Rechte eines Bieters

»1. Der von der Vergabekammer beigeladene Mitbieter kann die auf Antrag des ebenfalls zum Bieterkreis gehörenden Antragstellers ergangene Anordnung der Vergabekammer, das Vergabeverfahren aufzuheben, anfechten, soweit er die in der Anordnung liegende Verletzung eigener Rechte geltend machen kann. 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz der §§ 97 Abs. 2 GWB, 8 Nr. 1 Satz 1 VOB/A ist verletzt, wenn die Vergabestelle zunächst entgegen § 18 Nr. 2 VOB/A als Termin der Angebotsabgabe einen vor dem Eröffnungstermin liegenden Tag benannt hat, dann aber die Angebotsfrist bis zum Eröffnungstermin verlängert, ohne alle Bieter hiervon zu informieren.