BVerwG - Urteil vom 14.02.1969
IV C 82.66
Normen:
GG Art 28 Abs. 2; LuftVG § 6; VwGO § 58 Abs. 2;
Fundstellen:
BayVBl 1969, 244
BRS 22 Nr. 29
Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 14
Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 15
DÖV 1969, 428
DVBl 1969, 362
JuS 1969, 436
MDR 1969, 783
VerwRspr 20, 605

Rechtsstellung von Gemeinden bei überörtlicher Planung

BVerwG, Urteil vom 14.02.1969 - Aktenzeichen IV C 82.66

DRsp Nr. 2009/23542

Rechtsstellung von Gemeinden bei überörtlicher Planung

1. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Adressaten setzt die Frist des VwGO § 58 Abs. 2 gegenüber einem beteiligten Nichtadressaten nicht in Gang. 2. Eine Gemeinde hat ein Recht auf Beteiligung an einem Verfahren, das eine überörtliche Planung mit Auswirkungen auf den örtlichen Bereich der Gemeinde zum Gegenstand hat. 3. Zum Umfang dieses Beteiligungsrechts.

Normenkette:

GG Art 28 Abs. 2; LuftVG § 6; VwGO § 58 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die beiden klagenden Gemeinden, die einander benachbart sind, wenden sich gegen die dem beigeladenen Flieger-Club vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) erteilte Genehmigung vom 14. März 1963 zur Anlegung und zum Betrieb eines Landeplatzes auf dem Gebiet der Klägerin zu 2).