LG Bad Kreuznach, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 93/06
Rechtstellung des Bauherrn vor Fertigstellung des Gesamtwerks
OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 5 U 521/07
DRsp Nr. 2008/22319
Rechtstellung des Bauherrn vor Fertigstellung des Gesamtwerks
»1. Die werkvertraglichen Mängelgewährleistungsansprüche stehen einem Bauherrn erst nach der Fertigstellung des Gesamtwerkes zu.2. Zeigen sich bereits zu Beginn der Bauarbeiten schwerwiegende Mängel, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch des Bestellers nach § 280BGB ergeben, wenn dem Mangel durch eine Nachbesserung nicht mehr abgeholfen werden kann oder der Unternehmer seine Nachbesserungsbefugnis aus sonstigen Gründen verloren hat.3. Die vertragswidrige Einstellung oder Verzögerung der Bauarbeiten kann ein derartiger Grund sein. Auch ohne ausdrückliche Parteivereinbarung ist bei einem im Frühjahr begonnenen Bau eines Einfamilienhauses davon auszugehen, dass die Arbeiten bis zur Dacheindeckung vor Winterbeginn fertig gestellt sein müssen.«