OLG Koblenz - Urteil vom 18.10.2007
5 U 521/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 281 § 323 § 634 Abs. 1 S. 2 a.F. § 634 Nr. 4 § 636 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2008, 175
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 93/06

Rechtstellung des Bauherrn vor Fertigstellung des Gesamtwerks

OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 5 U 521/07

DRsp Nr. 2008/22319

Rechtstellung des Bauherrn vor Fertigstellung des Gesamtwerks

»1. Die werkvertraglichen Mängelgewährleistungsansprüche stehen einem Bauherrn erst nach der Fertigstellung des Gesamtwerkes zu.2. Zeigen sich bereits zu Beginn der Bauarbeiten schwerwiegende Mängel, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch des Bestellers nach § 280 BGB ergeben, wenn dem Mangel durch eine Nachbesserung nicht mehr abgeholfen werden kann oder der Unternehmer seine Nachbesserungsbefugnis aus sonstigen Gründen verloren hat.3. Die vertragswidrige Einstellung oder Verzögerung der Bauarbeiten kann ein derartiger Grund sein. Auch ohne ausdrückliche Parteivereinbarung ist bei einem im Frühjahr begonnenen Bau eines Einfamilienhauses davon auszugehen, dass die Arbeiten bis zur Dacheindeckung vor Winterbeginn fertig gestellt sein müssen.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 281 § 323 § 634 Abs. 1 S. 2 a.F. § 634 Nr. 4 § 636 ;

Entscheidungsgründe: