BGH - Urteil vom 15.04.2004
VII ZR 130/03
Normen:
BGB § 133 § 635 ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1162
BauR 2004, 1148
DNotZ 2004, 786
MDR 2004, 933
NJW-RR 2004, 949
NZBau 2004, 435
NZM 2004, 464
WuM 2004, 418
ZIP 2004, 1553
ZMR 2004, 681
ZfBR 2004, 557
ZfIR 2004, 538
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Rechtstellung des Verwaltungsbeirats bei Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer; Beginn der Verjährung bei Veräußerung einer Eigentumswohnung

BGH, Urteil vom 15.04.2004 - Aktenzeichen VII ZR 130/03

DRsp Nr. 2004/9648

Rechtstellung des Verwaltungsbeirats bei Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer; Beginn der Verjährung bei Veräußerung einer Eigentumswohnung

»1. Ermächtigen Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeirat, im eigenen Namen Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen, sind damit die jeweils amtierenden Mitglieder des Verwaltungsbeirats sachbefugt.2. Der einzelne Erwerber hat gegen den Veräußerer auch dann einen auf die vollen Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruch, wenn der Veräußerer Mitglied einer Bauherrengemeinschaft war und der Erwerb erst nach individueller Zuteilung der einzelnen Eigentumswohnungen an die Mitglieder erfolgt ist.3. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veräußerers, wonach die Verjährung mit der Übergabe der Eigentumswohnung an den Erwerber beginnt, ist unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 133 § 635 ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen Kostenvorschuß für die Beseitigung von Mängeln an einer Wohnungseigentumsanlage.