Der Kläger macht Ansprüche auf Zahlung von Architektenhonorar geltend.
Mit Schreiben vom 21.12.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie bezüglich diverser Bauvorhaben vom Bauherrn mit der Baubetreuung beauftragt worden sei. Im Eingang des Schreibens hieß es:
"Diverse Bauvorhaben
Ihre Beauftragung mit den Architektenleistungen durch den Bauherrn Generelle Zusammenarbeit".
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