OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.09.2005
22 U 210/02
Normen:
BGB § 632 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1922
BauR 2006, 1922
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 160/02

Rechtsverbindlicher Abschluß eines Planungsvertrages mit einem Architekten in Abgrenzung zur Vertragsanbahnung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 22 U 210/02

DRsp Nr. 2007/1622

Rechtsverbindlicher Abschluß eines Planungsvertrages mit einem Architekten in Abgrenzung zur Vertragsanbahnung

»Zum Zustandekommen eines Planungsvertrages mit einem Architekten.«

Normenkette:

BGB § 632 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche auf Zahlung von Architektenhonorar geltend.

Mit Schreiben vom 21.12.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie bezüglich diverser Bauvorhaben vom Bauherrn mit der Baubetreuung beauftragt worden sei. Im Eingang des Schreibens hieß es:

"Diverse Bauvorhaben

Ihre Beauftragung mit den Architektenleistungen durch den Bauherrn Generelle Zusammenarbeit".