LAG Köln - Urteil vom 11.09.2006
14 Sa 571/06
Normen:
KSchG § 1 a ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 177
BB 2007, 336
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3932/05

Rechtsverbindliches Abfindungsangebot durch Austausch elektronischer Nachrichten im E-Mail-Verkehr

LAG Köln, Urteil vom 11.09.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 571/06

DRsp Nr. 2007/1008

Rechtsverbindliches Abfindungsangebot durch Austausch elektronischer Nachrichten im E-Mail-Verkehr

»1. Eine anlässlich einer Arbeitgeberkündigung getroffene Abfindungsvereinbarung kann auch durch den Austausch von E-Mails zustandekommen.2. Kündigt ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung an, er werde noch vor Urlaubsantritt Kündigungsschutzklage erheben müssen, wenn er nicht per E-Mail eine Abfindungsangebot erhalte, und teilt der Arbeitgeber daraufhin dem Arbeitnehmer per E-Mail mit, er könne beruhigt in Urlaub fahren, bei seiner Situation ergebe sich ein Abfindungsbetrag von 9.803, 28 EUR, so ist dies als rechtsverbindliches Abfindungsangebot des Arbeitgebers zu werden.«

Normenkette:

KSchG § 1 a ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen eine verbindliche Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung zustande gekommen ist.

Der Beklagte war seit dem 15.09.2000 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 14.02.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.2005 aus betriebsbedingten Gründen (Kündigungsschreiben Blatt 9 d. A.).

Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten am 14.02.2005 persönlich ausgehändigt. Bei dieser Gelegenheit machte der Kläger deutlich, dass er überlege, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.