BGH - Urteil vom 07.12.2000
VII ZR 404/99
Normen:
EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; BGB § 269 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2397
MDR 2001, 686
NJW 2001, 1936
NZBau 2001, 333
ZfBR 2001, 309
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Rechtswahl und Erfüllungsort beim Architektenvertrag

BGH, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen VII ZR 404/99

DRsp Nr. 2001/4801

Rechtswahl und Erfüllungsort beim Architektenvertrag

»1. Zu den maßgeblichen Umständen einer konkludenten Rechtswahl für einen Architektenvertrag zugunsten des deutschen Rechts. 2. Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Architektenvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes, wenn der Architekt sich verpflichtet hat, für das Bauvorhaben die Planung und die Bauaufsicht zu erbringen.«

Normenkette:

EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; BGB § 269 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den in Norwegen domizilierten Beklagten als Gesamtschuldner Vorschuß für Mängelbeseitigungskosten sowie Schadensersatz. Die angeblichen Ansprüche hat die N.-GmbH an die Klägerin abgetreten. Die Parteien streiten vorrangig über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

II. Im Jahre 1996 beauftragte die Klägerin die N.-GmbH mit der Errichtung dreier Reihenhäuser auf einem Grundstück in M.. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die N.-GmbH mit der Beklagten zu 1 einen Vertrag über die Errichtung des Rohbaus und mit dem Beklagten zu 2 ein Vertrag über die Bauplanung und Bauüberwachung dieses Rohbaus abgeschlossen hat.