I. Die Beklagte schloß am 19. 10. 1991 mit der Sch. GmbH & Co. KG, erste Gesellschaft für Haus- und Grundbesitz (im folgenden: Sch. -KG) als Erschließungsträgerin einen Vertrag zur Erschließung des im Gemeindegebiet der Beklagten belegenen Wohngebietes "Am W. ." In § 1 Abs. 2 dieses Vertrages wird festgestellt, daß die Sch. KG Eigentümerin sämtlicher Grundstücke des genannten Wohngebietes sei.
Weiter heißt es in dem Vertrag u.a.:
"§ 2 (Verpflichtungserklärung)
" (1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich auf dem in Anlage 1 bezeichneten Grundbesitz die innere Erschließung auf eigene Kosten vorzunehmen,
(2) Die vollständige bzw. anteilige Übernahme der äußeren Erschließung, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Zwischen- oder Vorfinanzierung ist in § 11 besonders geregelt.
...
§ 11 (Äußere Erschließung)
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|