OLG Naumburg - Urteil vom 28.10.1999
11 U 137/99
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG ;
Fundstellen:
BauR 2000, 937 (Ls)
OLGR-Naumburg 2000, 157
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 10.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 117/99

Rechtsweg bei Klagen aus einem Erschließungsvertrag

OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 11 U 137/99

DRsp Nr. 2000/3871

Rechtsweg bei Klagen aus einem Erschließungsvertrag

»Sind in einem Erschließungsvertrag in Nebenpunkten Absprachen enthalten, die den Regelungen eines Vorfinanzierungsvertrages entsprechen, ist auch für Ansprüche, die der Erschließungsträger gegen die Gemeinde aus der Vorfinanzierungsabrede erhebt, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.«

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG ;

Gründe:

I. Die Beklagte schloß am 19. 10. 1991 mit der Sch. GmbH & Co. KG, erste Gesellschaft für Haus- und Grundbesitz (im folgenden: Sch. -KG) als Erschließungsträgerin einen Vertrag zur Erschließung des im Gemeindegebiet der Beklagten belegenen Wohngebietes "Am W. ." In § 1 Abs. 2 dieses Vertrages wird festgestellt, daß die Sch. KG Eigentümerin sämtlicher Grundstücke des genannten Wohngebietes sei.

Weiter heißt es in dem Vertrag u.a.:

"§ 2 (Verpflichtungserklärung)

" (1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich auf dem in Anlage 1 bezeichneten Grundbesitz die innere Erschließung auf eigene Kosten vorzunehmen,

(2) Die vollständige bzw. anteilige Übernahme der äußeren Erschließung, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Zwischen- oder Vorfinanzierung ist in § 11 besonders geregelt.

...

§ 11 (Äußere Erschließung)