BVerwG - Urteil vom 06.07.1973
IV C 22.72
Normen:
BBauG § 1; BBauG § 30; BBauG § 127 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 40 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 27 Nr. 26
BRS 37 Nr. 14
BVerwGE 42, 331
BauR 1973, 285
BayVBl 1974, 164
Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7
DRsp Nr. 1996/15981
DVBl 1973, 800
DÖV 1973, 709
JR 1974, 79
JuS 1974, 56
KStZ 1973, 214
MDR 1973, 1046
NJW 1973, 1895
ZfBR 1993, 84
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 06.01.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1020/69

Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - Aktenzeichen IV C 22.72

DRsp Nr. 1996/26824

Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

Zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges und zur Frage der Zulässigkeit von Verträgen, durch die sich Bauwillige verpflichten, der Gemeinde bestimmte Folgekosten eines Bauvorhabens zu ersetzen (sogen. Folgekostenvertrag).

Normenkette:

BBauG § 1; BBauG § 30; BBauG § 127 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 40 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die klagende Gemeinde verlangt von der beklagten Betreuungsgesellschaft einen Teilbetrag vertraglich vereinbarter Zahlungen zu den Folgekosten eines von der Beklagten durchgeführten Bauvorhabens. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, daß der zugrunde liegende Vertrag nichtig sei. Die mit der Klage geltend gemachten weiteren Ansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Das Gemeindegebiet der Klägerin setzt sich aus mehreren Ortschaften zusammen. Im Anschluß an eine der Ortschaften (A) errichtete die Beklagte mit entsprechender Genehmigung 88 Eigenheime in einem zu diesem Zweck beplanten Gebiet. Während der Anhängigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens wurde über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet und alsbald mangels Masse eingestellt. Seit dieser Zeit befindet sich die Beklagte in Liquidation.