I.
Die klagende Gemeinde verlangt von der beklagten Betreuungsgesellschaft einen Teilbetrag vertraglich vereinbarter Zahlungen zu den Folgekosten eines von der Beklagten durchgeführten Bauvorhabens. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, daß der zugrunde liegende Vertrag nichtig sei. Die mit der Klage geltend gemachten weiteren Ansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Das Gemeindegebiet der Klägerin setzt sich aus mehreren Ortschaften zusammen. Im Anschluß an eine der Ortschaften (A) errichtete die Beklagte mit entsprechender Genehmigung 88 Eigenheime in einem zu diesem Zweck beplanten Gebiet. Während der Anhängigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens wurde über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet und alsbald mangels Masse eingestellt. Seit dieser Zeit befindet sich die Beklagte in Liquidation.
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