BGH - Beschluß vom 06.07.2000
V ZB 50/99
Normen:
GVG § 13 ;
Fundstellen:
DÖV 2001, 43
MDR 2000, 1270
NVwZ-RR 2000, 845
WM 2000, 2118
ZfBR 2001, 125
ZfIR 2000, 733
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Rechtsweg bei Vorfinanzierungsvereinbarung in einem Erschließungsvertrag mit einer Gemeinde

BGH, Beschluß vom 06.07.2000 - Aktenzeichen V ZB 50/99

DRsp Nr. 2000/6161

Rechtsweg bei Vorfinanzierungsvereinbarung in einem Erschließungsvertrag mit einer Gemeinde

»Zur Entscheidung über einen Anspruch auf Zahlung aus einer Vorfinanzierungsvereinbarung in einem Erschließungsvertrag mit einer Gemeinde ist das Verwaltungsgericht zuständig.«

Normenkette:

GVG § 13 ;

Gründe:

I. Die beklagte Gemeinde schloß am 19. Oktober 1993 mit einer S./Q. GmbH & Co. KG (im folgenden: S./Q. KG oder Erschließungsträgerin) einen Vertrag zur Erschließung des im Gemeindegebiet der Beklagten belegenen Wohngebiets "Am W.". Nach vertraglicher Feststellung ist der Erschließungsträger Eigentümer aller Grundstücke dieses Wohngebiets. Die S./Q. KG verpflichtete sich, die innere Erschließung des Wohngebiets vorzunehmen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages) und die Erschließungsanlagen an die beklagte Gemeinde zu übertragen (§ 9 Abs. 1 des Vertrages), wobei diese auf das Beitragserhebungsverfahren verzichtete (§ 8 Abs. 1 des Vertrages). Die vollständige bzw. anteilige Übernahme der sog. äußeren Erschließungen "gegebenenfalls auch im Rahmen einer Zwischen- oder Vorfinanzierung" (§ 2 Abs. 2 des Vertrages) wird in § 11 des Vertrages geregelt. Er bestimmt:

"Äußere Erschließung