BGH - Urteil vom 03.10.1985
III ZR 60/84
Normen:
GVG § 13 ; VwGO § 40 (in der Fassung des ÄndGÄndG vom 25.5.1976 - BGBl I S. 1253);
Fundstellen:
DRsp V(556)205b-c
DVBl 1986, 409
JZ 1986, 155
JuS 1986, 1004
MDR 1986, 651
NJW 1986, 1109
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München,

Rechtsweg für Ansprüche aus culpa in contrahendo im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag

BGH, Urteil vom 03.10.1985 - Aktenzeichen III ZR 60/84

DRsp Nr. 1992/4132

Rechtsweg für Ansprüche aus culpa in contrahendo im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag

»Ansprüche wegen Verschuldens bei der Anbahnung oder dem Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (culpa in contrahendo) gehören auch nach § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO vor die Zivilgerichte (Ergänzung zu BGHZ 76, 343, 348).«

Normenkette:

GVG § 13 ; VwGO § 40 (in der Fassung des ÄndGÄndG vom 25.5.1976 - BGBl I S. 1253);

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft, macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht gegen die beklagte Gemeinde Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Bauleitplanung erbracht hat, geltend.

Auf dem Gebiet der Beklagten liegt ein über 80 ha großes zusammenhängendes Grundstücksareal, das als "Rodungsinsel K" bezeichnet wird. Vom Jahre 1958 ab wurde zunächst die Bebauung eines Teils und später die des gesamten Gebietes geplant. Im Hinblick darauf schloß sich die Klägerin mit vier anderen Wohnungsbaugesellschaften, darunter der D I I-AG B (im folgenden DII), zu einer Bauträgergemeinschaft zusammen; diese Gesellschaften haben ihre (angeblichen) Ersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.