OLG Braunschweig - Urteil vom 27.05.1999
8 U 3/99
Normen:
GVG § 13 ; NdsBauPrüfVO § 3 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1891
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 296/97

Rechtsweg für Klage eines Prüfingenieurs für Baustatik

OLG Braunschweig, Urteil vom 27.05.1999 - Aktenzeichen 8 U 3/99

DRsp Nr. 2001/3317

Rechtsweg für Klage eines Prüfingenieurs für Baustatik

»Für die Klage eines Prüfingenieurs für Baustatik auf Vergütung für die Prüfung der Statik und der Wärmeschutz- und Schallschutznachweise, wenn ihm der Auftrag für diese Prüfung vom Bauherrn unmittelbar und ohne Einschaltung der Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist (§ 13 GVG i.V.m. § 3 NdsBauPrüfVO), ist der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte gegeben.«

Normenkette:

GVG § 13 ; NdsBauPrüfVO § 3 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend die Honorarklage der Kläger als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit angesehen, die nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört, und überdies die Voraussetzungen für den Honoraranspruch der Kläger gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 BGB in Höhe von 10.805 DM bejaht.

Dazu im Einzelnen:

I.

Zutreffend haben die Kläger ihre Honorarforderung gegen den Beklagten vor den ordentlichen Gerichten verfolgt, weil es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt (vgl. § 13 GVG).

1.