A.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend die Honorarklage der Kläger als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit angesehen, die nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört, und überdies die Voraussetzungen für den Honoraranspruch der Kläger gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 BGB in Höhe von 10.805 DM bejaht.
Dazu im Einzelnen:
I.
Zutreffend haben die Kläger ihre Honorarforderung gegen den Beklagten vor den ordentlichen Gerichten verfolgt, weil es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt (vgl. § 13 GVG).
1.
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