Gründe:
I. Die Klägerin nimmt mit der beim Landgericht erhobenen Klage den beklagten Freistaat auf Entschädigung aus Art. 36 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) und aus enteignungsgleichem Eingriff wegen der Ernteausfälle in Anspruch, die ihr nach ihrer Behauptung in den Wirtschaftsjahren 1981 bis 1989 dadurch entstanden sind, daß das Landratsamt aus Gründen des Landschaftsschutzes die landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung von Teilen des Grundbesitzes der Klägerin zunächst durch einstweilige Sicherstellungsanordnung und anschließend durch - mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für ungültig erklärte - Landschaftsschutzverordnung verboten hat.