BGH - Beschluß vom 07.11.1996
IX ZB 15/96
Normen:
GVG § 13 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 290
NJW 1997, 328
NVwZ 1997, 413
ZIP 1996, 2124
ZfBR 1997, 84
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Rechtsweg für Rückforderungsansprüche aus einer Hermes-Bürgschaft

BGH, Beschluß vom 07.11.1996 - Aktenzeichen IX ZB 15/96

DRsp Nr. 1996/30675

Rechtsweg für Rückforderungsansprüche aus einer Hermes-Bürgschaft

»Hat die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer entsprechenden Bewilligung einen Vertrag über die Gewährung einer Hermes-Bürgschaft geschlossen und sich dabei vorbehalten, die Bürgschaftssumme auf die Anzeige des Bürgschaftsfalles hin auszuzahlen, sie aber zurückzufordern, falls der ausländische Schuldner die Leistung des Bürgschaftsnehmers nicht abnimmt oder gegen die Forderung des Bürgschaftsnehmers Einwände erhebt, ist für die auf diesen Vorbehalt gestützte Rückforderung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.«

Normenkette:

GVG § 13 ;

Gründe:

1. Die klagende Bundesrepublik Deutschland übernahm, vertreten durch die H.-Kreditversicherungs-AG (im folgenden: H.), in den Jahren 1983 und 1984 Ausfuhrbürgschaften zugunsten der Beklagten. Gesichert wurden deren Forderungen für die Verlegung von Kabeln in K. Grundlage der Ausfuhrbürgschaften waren die Allgemeinen Bedingungen (B) der Klägerin für die Übernahme von Bürgschaften (Stand: März 1981). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Allgemeinen Bedingungen (B) kann der Bund die geleistete Entschädigung einschließlich erstatteter Kosten insoweit zurückfordern, als sich nach Zahlung herausstellt, daß die Forderung des Bürgschaftsnehmers nicht oder nicht in voller Höhe besteht.