1. Die klagende Bundesrepublik Deutschland übernahm, vertreten durch die H.-Kreditversicherungs-AG (im folgenden: H.), in den Jahren 1983 und 1984 Ausfuhrbürgschaften zugunsten der Beklagten. Gesichert wurden deren Forderungen für die Verlegung von Kabeln in K. Grundlage der Ausfuhrbürgschaften waren die Allgemeinen Bedingungen (B) der Klägerin für die Übernahme von Bürgschaften (Stand: März 1981). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Allgemeinen Bedingungen (B) kann der Bund die geleistete Entschädigung einschließlich erstatteter Kosten insoweit zurückfordern, als sich nach Zahlung herausstellt, daß die Forderung des Bürgschaftsnehmers nicht oder nicht in voller Höhe besteht.
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