BGH - Urteil vom 26.04.1979
III ZR 100/77
Normen:
BBauG § 36; BGB § 839; GG Art. 14; GG Art. 34;
Fundstellen:
BB 1979, 1429
BRS 34 Nr. 17
BRS 35 Nr. 149
BauR 1979, 501
DRsp I(147)186
DÖV 1979, 867
GewArch 1980, 124
JuS 1980, 222
LM Nr. 111 zu Art. 34 GrundG
LM Nr. 39 zu § 839 (Cb)
LM Nr. 4 zu § 36 BBauG
LM Nr. 57 zu Art. 14 GrundG
MDR 1979, 1003
NJW 1980, 387
RiA 1980, 156
RiA 1980, 79
StädteT 1979, 769
WM 1979, 1123
Vorinstanzen:
SchlHOLG? Urteil vom 17.03.1977 ? 5 U ...,

Rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung als enteignungsgleicher Eingriff; Unberechtigte Vorenthaltung des gemeindlichen Einvernehmens

BGH, Urteil vom 26.04.1979 - Aktenzeichen III ZR 100/77

DRsp Nr. 2009/18595

Rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung als enteignungsgleicher Eingriff; Unberechtigte Vorenthaltung des gemeindlichen Einvernehmens

1. Die Versagung der bauaufsichtlichen Genehmigung für einen zulässigen Anbau kann einen enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb bilden, wenn sie zur vorübergehenden Einstellung eines zum Betrieb gehörigen Fleischverkaufs zwingt, den der Betriebsinhaber bei rechtzeitiger Genehmigung ohne Unterbrechung in dem Anbau fortgeführt hätte. 2. Beteiligt die Bauaufsichtsbehörde eine Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hält, so verletzen die zuständigen Amtsträger der Gemeinde ihre Amtspflicht gegenüber dem Bauwilligen, wenn sie die Erteilung der Baugenehmigung durch eine unberechtigte Verweigerung des für erforderlich gehaltenen Einvernehmens hindern, mag dieses auch nach einer späteren Klärung der Rechtslage nicht erforderlich gewesen sein (Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 29. September 1975 - III ZR 40/73 = BGHZ 65, 182).

Die Revision der beklagten Gemeinde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. März 1977 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des beklagten Landes wird dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Landes erkannt worden ist.