Die Revision der beklagten Gemeinde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. März 1977 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des beklagten Landes wird dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Landes erkannt worden ist.
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