BGH - Urteil vom 27.04.1981
III ZR 71/79
Normen:
BauGB § 45 ; BauGB § 46 Abs. 2 ; BauGB § 76 ;
Fundstellen:
DRsp V(527)75Nr. 3 zu § 45
DRsp V(527)75Nr. 4 zu § 46
DVBl 1981, 926
NJW 1981, 2122

Rechtswidrigkeit einer Umlegung; Amtspflichtverletzungen der Mitglieder des Umlegungsausschusses

BGH, Urteil vom 27.04.1981 - Aktenzeichen III ZR 71/79

DRsp Nr. 1996/14398

Rechtswidrigkeit einer Umlegung; Amtspflichtverletzungen der Mitglieder des Umlegungsausschusses

Eine Umlegung ist rechtswidrig, wenn sie den Zielen des Gesetzes nicht dient, sei es, daß andere Ziele angestrebt werden (hier: die Verlagerung oder Stillegung eines Gewerbebetriebes außerhalb eines Sanierungsgebiets), sei es, daß die Ziele des Gesetzes nicht erreicht werden können. Die Zweckbestimmung ist auf das ganze Umlegungsgebiet zu beziehen, nicht auf jedes einzelne Grundstück. Für Amtspflichtverletzungen der Mitglieder des Umlegungsausschusses haftet die Gemeinde. Die Vorwegregelung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt und nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie kann nicht die zwangsweise Verlegung oder Stillegung eines Gewerbebetriebs zum Inhalt haben.

Normenkette:

BauGB § 45 ; BauGB § 46 Abs. 2 ; BauGB § 76 ;
Fundstellen
DRsp V(527)75Nr. 3 zu § 45
DRsp V(527)75Nr. 4 zu § 46