OLG Hamm - Urteil vom 12.03.1996
21 U 147/95
Normen:
BGB § 781 ; VOB/B § 14 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1738
BauR 1996, 739
MDR 1996, 1011
OLGReport-Hamm 1996, 136
VersR 1997, 833
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 13.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 306/93

Rechtswirkung des Prüfervermerks eines Architekten auf einer Zwischenrechnung

OLG Hamm, Urteil vom 12.03.1996 - Aktenzeichen 21 U 147/95

DRsp Nr. 1998/3139

Rechtswirkung des Prüfervermerks eines Architekten auf einer Zwischenrechnung

Der Prüfervermerk eines Architekten auf einer Zwischenrechnung beinhaltet kein bindendes Anerkenntnis, sondern besagt lediglich, daß der Architekt die Leistung als vertragsgerecht erbracht und die Vergütung als fehlerfrei errechnet ansieht, so daß er dem Bauherrn die endgültige Annahme empfiehlt. Der Bauunternehmer kann daher durch Vorlage einer geprüften Schlußrechnung den Nachweis seiner Leistung nicht erbringen.

Normenkette:

BGB § 781 ; VOB/B § 14 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt restlichen Werklohn sowie Verzugszinsen aus einem Bauvorhaben "Haus ..." in ... .