BVerwG - Beschluß vom 24.07.1985
4 B 125.85
Normen:
BBauG § 31 Abs. 1; BBauG § 31 Abs. 2 Nr. 3; WEG § 3 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
HGZ 1985, 433
StädteT 1986, 287
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.02.1985 - 1 A 63/83,

Rechtswirkung einer wohnungseigentumsrechtlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung

BVerwG, Beschluß vom 24.07.1985 - Aktenzeichen 4 B 125.85

DRsp Nr. 2009/19989

Rechtswirkung einer wohnungseigentumsrechtlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung

1. Die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - von der Baubehörde auszustellende Bescheinigung bestätigt nur, daß Wohnungen oder sonstige Räume, an denen Sondereigentum eingeräumt werden soll, in sich abgeschlossen sind. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt nicht, daß die errichteten oder zu errichtenden Räume bebauungsrechtlich zulässig sind. 2. Wer Gebäude in der Form des Sondereigentums nach dem Wohnungseigentumsgesetz errichten will, hat dafür zu sorgen, daß das Vorhaben, für das er bei der Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt, den Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht; er kann z.B., bevor er gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG den Aufteilungsplan einreicht und die Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt, eine Bauvoranfrage stellen. 3. Beantragt und erhält er eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für ein bebauungsrechtlich unzulässiges Vorhaben, kann er Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mit der Begründung beanspruchen, es entstehe sonst ein Widerspruch zu dem schon angelegten Wohnungsgrundbuch oder Teileigentumsgrundbuch.

Normenkette:

BBauG § 31 Abs. 1; BBauG § 31 Abs. 2 Nr. 3; WEG § 3 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe: