BVerwG - Urteil vom 16.04.1971
IV C 2.69
Normen:
BBauG § 19 Abs. 4 S. 3; BBauG § 21 Abs. 1; BBauG § 23 Abs. 2 S: 1; BBauG § 34;
Fundstellen:
BauR 1971, 246
Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26
DÖV 1971, 637
DVBl 1971, 756
NJW 1971, 1627
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 15.05.1968 - Vorinstanzaktenzeichen VI A 112/67

Rechtswirkungen der nachträglichen Änderung des Nutzungszwecks auf eine Bodenverkehrsgenehmigung

BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - Aktenzeichen IV C 2.69

DRsp Nr. 2009/19962

Rechtswirkungen der nachträglichen Änderung des Nutzungszwecks auf eine Bodenverkehrsgenehmigung

1. Bodenverkehrsgenehmigungen bedürfen der Schriftform. 2. In der nachträglichen Änderung des mit dem genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgang verfolgten Nutzungszwecks liegt die Rücknahme des zunächst gestellten und die Stellung eines neuen Antrages; sie erfordert dementsprechend das erklärte Einverständnis aller Antragsteller des ersten Antrages und löst erneut die Frist des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG aus. 3. Die nachträgliche Änderung des Nutzungszwecks bedarf ebenso wie alle anderen Erklärungen, die sich auf den Eintritt oder den Umfang der Bindung nach § 21 Abs. 1 BBauG auswirken können, der Schriftform. 4. Ein dem Zeugnis nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG hinzugefügter Hinweis auf den angeblichen Inhalt der nach den §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 21 Abs. 1 BBauG eingetretenen Bindung wird auch bei unterbleibender Anfechtung nicht bestandskräftig.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Mai 1968 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Normenkette:

BBauG § 19 Abs. 4 S. 3;