BGH - Urteil vom 05.10.1961
VII ZR 207/60
Normen:
BGB § 164, § 179, § 812 ;
Fundstellen:
BB 1961, 1215
BGHZ 36, 30
DB 1961, 1485
DRsp I(112)22Nr. 14
DRsp I(112)9Nr. 1
JZ 1962, 280
JuS 1964, 137
MDR 1962, 46
NJW 1961, 2251
NJW 1961, 2252
WM 1961, 1276
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 12.07.1960
LG Nürnberg-Fürth,

Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters; Umfang der Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht

BGH, Urteil vom 05.10.1961 - Aktenzeichen VII ZR 207/60

DRsp Nr. 1996/15364

Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters; Umfang der Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht

»1. Handelt jemand erkennbar als Vertreter, so wirkt, seine Vertretungsmacht vorausgesetzt, die von ihm abgegebene Erklärung auch dann für den Vertretenen, wenn der innere Wille des Vertreters dahin ging, für sich selbst zu handeln. 2. Die Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht aus § 179 BGB schließen zwar grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch des Dritten, mit dem der Vertreter abgeschlossen hat, gegen den Vertretenen nicht aus; ein solcher Bereicherungsanspruch besteht aber nicht, wenn der Vertretene seinerseits auf Grund eines wirksamen Vertrages gegenüber dem Vertreter einen Anspruch auf das von dem Dritten Geleistete hat und dem Vertreter zur Gegenleistung verpflichtet ist.«

Normenkette:

BGB § 164, § 179, § 812 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Bauunternehmer. Sie errichteten im Jahre 1958 auf einem Grundstück des Beklagten den Rohbau eines Wohnhauses. Sie haben mit der Klage einen restlichen Werklohn in Höhe von 6.134,60 DM geltend gemacht.

Die Parteien streiten darüber, ob ein Werkvertrag zwischen ihnen zustande gekommen ist.