Die Kläger sind Bauunternehmer. Sie errichteten im Jahre 1958 auf einem Grundstück des Beklagten den Rohbau eines Wohnhauses. Sie haben mit der Klage einen restlichen Werklohn in Höhe von 6.134,60 DM geltend gemacht.
Die Parteien streiten darüber, ob ein Werkvertrag zwischen ihnen zustande gekommen ist.
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