BVerwG - Beschluß vom 07.04.1975
IV C 16.75
Normen:
BBauG § 19; BBauG § 23;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 23 BBauG Nr. 7

Rechtswirkungen eines Negativattests

BVerwG, Beschluß vom 07.04.1975 - Aktenzeichen IV C 16.75 - Aktenzeichen IV B 2.75

DRsp Nr. 2009/19946

Rechtswirkungen eines Negativattests

1. Ein Negativattest, d.h. ein Zeugnis darüber, daß zu einem bestimmten Rechtsvorgang eine Genehmigung nach § 19 BBauG nicht erforderlich ist (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG), führt nicht zur Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 BBauG und bindet daher die Entscheidung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht. 2. Seine Erteilung unterbricht in jedem Falle eine (etwa) laufende Genehmigungsfrist nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG. 3. Die von ihm ausgehende Feststellungswirkung schließt, solange das Zeugnis besteht, eine Berufung darauf aus, daß zu dem Rechtsvorgang in Wahrheit eine Genehmigung doch erforderlich gewesen sei

Normenkette:

BBauG § 19; BBauG § 23;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Die Rechtssache hat in keinem der von der Beschwerde dargelegten Punkte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 VwGO).