OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.1996
18 U 116/95
Normen:
BGB §§ 839 505 ; BauGB §§ 24 28 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 41/95

Rechtzeitigkeit der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts; Berücksichtigung der Postlaufzeiten; Rücktritt des Käufers wegen Ausübung des Vorkaufsrechts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.1996 - Aktenzeichen 18 U 116/95

DRsp Nr. 1997/2550

Rechtzeitigkeit der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts; Berücksichtigung der Postlaufzeiten; Rücktritt des Käufers wegen Ausübung des Vorkaufsrechts

1. Die Gemeinde darf darauf vertrauen, daß bei Ausübung des Vorkaufsrechtes gem. § 24 BauGB die Ausschlußfrist des § 28 Abs. 2 S. 1 BauGB innerhalb des Gemeindegebietes bei einer Postlaufzeit von zwei Tagen gewahrt ist.2. Macht der Grundstückskäufer wegen des Vorkaufs von einem Rücktrittsrecht (offensichtlich zu Unrecht) Gebrauch, muß der Verkäufer auf Erfüllung des Vertrages dringen. Anderenfalls ist eine allfällige Amtspflichtverletzung für einen Schaden nicht mehr kausal.

Normenkette:

BGB §§ 839 505 ; BauGB §§ 24 28 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die ein Bauträger- und Baubetreuungsunternehmen betreibt, nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung zum Ersatz von zukünftigem Schaden in Anspruch.