FG Niedersachsen - Urteil vom 27.10.1999
III 61/98
Normen:
EigZulG § 19 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 343

Rechtzeitigkeit eines Bauantrages im Sinne des § 19 EigZuLG

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen III 61/98

DRsp Nr. 2000/3807

Rechtzeitigkeit eines Bauantrages im Sinne des § 19 EigZuLG

1. Für den Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags i.S.d. § 19 Abs. 4 EigZulG ist auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem er bei der Gemeinde als der für die Einreichung der Baugenehmigung zuständigen Behörde eingereicht worden ist. 2. Der Bauantrag ist eingereicht, wenn er bei der Gemeindeverwaltung eingegangen ist und vom Bauherrn nicht wieder zurückgenommen wird. 3. Wird der Bauantrag bei der mit der Gemeinde nicht identischen Baugenehmigungsbehörde eingereicht, ist eine wirksame Einreichung des Bauantrags erst gegeben, wenn die Baugenehmigungsbehörde der Gemeinde den Bauantrag zugeleitet hat und er dort eingegangen ist.

Normenkette:

EigZulG § 19 Abs. 3, 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl einen Bauantrag auf Erweiterung einer nach Maßgabe des Eigenheimzulagengesetzes - EigZulG - in seiner für das Jahr 1997 maßgeblichen Fassung begünstigten Wohnung bis zum 31. Dezember 1996 gestellt und daher gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Anspruch auf einen Fördergrundbetrag in Höhe von jährlich 5 v.H. der Bemessungsgrundlage haben.

Die Kl sind Miteigentümer des nach Maßgabe des § 2 EigZulG begünstigten Einfamilienhausgrundstücks in O Str. 49.